Rückkehr aus dem Urlaub
Sommerferien 2021
Liebe Schüler*innen, liebe Eltern,
ihr verbringen / Sie verbringen hoffentlich erholsame Sommerferien!
An dieser Stelle erinnern wir Sie als Eltern an die besonderen Rückkehrbedingungen:
Sollten Sie aus einem „Corona-Hochrisikigebiet“ zurückkehren, gilt eine Quarantänepflicht.
- Bitte informieren Sie das Sekretariat vor Schulbeginn, falls diese Quarantänefrist bis in die Schulzeit reicht.
- Nutzen Sie die Testung nach 5 Tagen, wenn dies einen pünktlichen Schulbeginn für Ihr Kind ermöglichen kann.
- Wenn Ihr Kind zu einer Nachprüfung gemeldet ist, prüfen Sie bitte alle Optionen einer fristgerechten Rückreise, sodass diese planmäßig stattfinden kann.
Wir danken für Ihr Verständnis und wünschen weiterhin entspannte Ferien.
Bleiben Sie gesund!
3. August 2021 G. Lütkehellweg
Herbstferien 2020
Liebe Schüler*innen, liebe Eltern,
die Herbstferien stehen vor der Tür und nach erfolgreichen Schulwochen freuen wir uns alle auf eine kleine Auszeit vom Alltag! In Zeiten der Corona-Pandemie will das Reisen jedoch gut geplant sein. Aus diesem Grund möchten wir Sie an die gesetzlichen Vorgaben der Landesregierung bei der Rückkehr aus so genannten Risikogebieten erinnern:
Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus ausländischen Risikogebieten regelmäßig in Quarantäne begeben (s.u.). Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleitung aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.
Hier die Details:
Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die die Quarantänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflichten beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO). Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 5 CoronaEinrVO).
Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können.
Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:
- Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
- Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen.
Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben. Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht.
Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, da sich ab 01.10.2020 möglicherweise Änderungen ergeben.
Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus.
Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fort-geschrieben und veröffentlicht:
www.rki.de/covid-19-risikogebiete.
Trotz dieser Einschränkungen wünschen wir allen gute Erholung!
Gaby Lütkehellweg